| PETER HÜBNER · PREIS DER FREIHEIT DAS PROGRAMMIERTE VIERTE REICH EINE DOKUMENTATION Unter der Schirmherrschaft der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG |
DER
HESSISCHE LANDBOTE
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Seite
15
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Teil
3 VERTRETER DES VOLKES Die Goldene
Partei Deutschlands
Der achte große ökumenische Schlag der Diktatur gegen die bürgerlichen Demokratisierungsbestrebungen |
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| Die
amtliche Verhinderung des Griffs nach den Drahtziehern |
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Knapp drei Monate später erhielt unser Anwaltsbüro am 17. 3. 1987 von der Staatsanwaltschaft Heidelberg den Bescheid, daß diese am 8.3. in dem Ermittlungsverfahren gegen die genannte Frau P. wegen falscher Verdäch- tigungen, übler Nachrede und Verleumdung die Einstellung verfügt hatte: |
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EINSTELLUNGSVERFÜGUNG
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STAATSANWALTSCHAFT
HEIDELBERG 08.
03. 1987
Az.: 41 Js 1004/87 Frau Betr.:
Ermittlungsverfahren gegen Frau Renate P. Anbei übersende ich die Einstellungsverfügung vom 08.03.1987. gez.
Heister, Staatsanwalt |
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| Heidelberg, den 8. 3. 1987 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Vfg.
Das Verfahren wird gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. G r ü n d e: Die Beschuldigte Renate P., geb. ..... in ....., wohnhaft ..... erschien am 1.9.1986 auf der Dienststelle des Dezernates 6 der Polizeidirektion Heidelberg und machte dort Angaben zum Verbleib ihrer Tochter Ariane P. Diese wurde seit dem 13. 3. 1986 vermißt und erst am 28. 11. 1986 von Jägern während einer Treibjagd, ca. 2 1/2 Kilometer vom Wohnort entfernt, in einer Tannenschonung tot aufgefunden. Ariane P. war das einzige Kind der beschuldigten Witwe. In dieser Vermißtensache gab die Beschuldigte gegenüber der Kriminalpolizei am 1. 9. 1986 u.a. an, daß sich ihre Tochter mit Sicherheit in der Sekte Deutsche Kulturstif- tung aufhalte. Nachdem im Fernsehen die Vermißten-fahndung nach ihrer Tochter ausgestrahlt worden sei, habe ein Mann angerufen und mitgeteilt, daß er mit einiger Sicherheit ihre Tochter als Mitglied einer Sekte in der Düsseldorfer Innenstadt gesehen habe. Sie solle dort irgendwelche Handzettel ausgeteilt haben. Die Fernseh- fahndung sei am 17. 7. 1986 in WDR 3 ausgestrahlt worden. Einige
Zeit später habe sich nochmals ein Herr aus dem Ruhrgebiet gemeldet,
der damals die Fernsehfahndung gesehen habe und zuvor seinen Urlaub
auf dem Camping-Platz in Altneudorf bei Heidelberg verbracht habe. Die Beschuldigte begab sich daraufhin am 27. 8. 1986 nach Altneudorf und beobachtete dort täglich das Gelände der Sekte Deutsche Kulturstiftung, auch bis spät in die Nacht hinein. Sie gab an, dabei den Eindruck gewonnen zu haben, daß die jungen Mädchen dort als Sklavinnen benutzt werden, weil sie diese bei der Verrichtung von allen möglichen Hausarbeiten habe beobachten können. Diese Mädchen seien auch nie im Garten zu sehen gewesen und hätten auch das Gelände nicht verlassen. Nach ihren eigenen Worten, mit den Nerven völlig am Ende zu sein, gab sie ferner an, dann auch zweimal ihre Tochter Ariane auf dem Gelände der Sekte gesehen zu haben. Das eine Mal auf dem Balkon, das andere Mal in der Einfahrt vor dem Haus, dabei allerdings nur von hinten. Sie sei sich sicher gewesen, daß es sich beide Male um ihre Tochter gehandelt habe. Die Beschuldigte gab schließlich an, daß sich Einwohner aus Altneudorf darüber beschwert hätten, daß Sektenmitglieder auf ihrem Gelände irgendwelche Dinge verbrannt hätten, die nach Organischem gerochen hätten. In diesem Zusammenhang müsse man wissen, daß diese Sekte Indien-orientiert sei und in Indien Leichen verbrannt würden. Die Kriminalpolizei Heidelberg erwirkte aufgrund dieser Angaben einen Durchsuchungsbefehl für das Anwesen der Deutschen Kulturstiftung, Adam-Remmele-Str. 3, 6917 Schönau-Altneudorf. Die Durchsuchung wurde am 4.9.1986 von der Kriminalpolizei Heidelberg durchgeführt; sie führte jedoch nicht zum Auffinden der vermißten Ariane P. Der Beschuldigten wird ein Vergehen der falschen Verdächtigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung zur Last gelegt. Durch ihre Angaben bei der Kriminalpolizei Heidelberg am 1. 9. 1986 habe sie die Deutsche Kulturstiftung bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeige zuständigen Amtsträger wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behörd-liches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen sie herbeizuführen und die Mitglieder der Deut- schen Kulturstiftung in der Ehre gekränkt. Die Ermittlungen haben keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben. Der Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, daß sie wider besseren Wissens, in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen die Deutsche Kultur- stiftung herbeizuführen, diese Angaben gemacht hat. Sie hat glaubhaft dargelegt, daß sie im Anschluß an die Fernsehfahndung vom 17. 7. 1986 aus zwei verschiedenen, überzeugenden Quellen die Information erhalten habe, daß sich ihre Tochter bei einer Sekte aufhalte. Nur aufgrund dieser Informationen habe sie das Anwesen der Deutschen Kulturstiftung beobachtet. Sie hat ferner glaubhaft dargetan, daß sie, zwar mit den Nerven völlig am Ende, ihre minderjährige Tochter zweimal auf diesem Gelände gesehen habe. Insoweit
ist festzustellen, daß jedenfalls was den subjek-tiven Tatbestand
betrifft, kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Die Beschuldigte
handelte weder mit dem Vorsatz, einen anderen falsch zu verdächtigen,
noch übel nachzureden oder gar zu verleumden. Soweit
der Beschuldigten eine üble Nachrede oder Ver- leumdung zur Last
gelegt wird, handelte sie in Wahrneh-mung berechtigter Interessen (§
193 StGB). Sie hat den Grundsatz der Interessenabwägung im Rahmen
des § 193 StGB nicht verletzt. Das Verfahren war somit einzustellen. gez. Heister, Staatsanwalt |
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| Ende des Zitats | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Mit freundlicher Genehmigung von AAR EDITION INTERNATIONAL © DER HESSISCHE LANDBOTE 2001 |
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