| PETER HÜBNER · PREIS DER FREIHEIT DAS PROGRAMMIERTE VIERTE REICH EINE DOKUMENTATION Unter der Schirmherrschaft der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG |
DER
HESSISCHE LANDBOTE
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Seite
9
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Teil
3 VERTRETER DES VOLKES Die Goldene
Partei Deutschlands
Der kecke Griff ans Eingemachte der bundesdeutschen ökumenischen Hausdrachen |
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| Erstes
unumstößliches Geheimnis der gekauften Republik |
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Der PRÄSIDENT DES RECHNUNGSHOFES VON BERLIN schrieb uns am 22. Juni 1984, daß er gegenüber den genannten KIRCHEN überhaupt keine Prüfungsrechte habe: |
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| Brief des PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VON BERLIN an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Auf Ihr o.a. Schreiben muß ich Ihnen mitteilen, daß der Rechnungshof gemäß § 112 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung gegenüber den Kirchen und Religionsgesellschaften keine Prüfungsrechte hat. |
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Der PRÄSIDENT DES HESSISCHEN RECHNUNGS-HOFES bestätigte
uns am 3. Juli 1984, daß die KIRCHEN ihre Angelegenheiten selbständig
ordnen und verwalten, und daß sich deshalb staatliche Stellen
jeder Einmischung in innerkirchliche Bereiche enthalten. |
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| Brief
des PRÄSIDENTEN DES HESSISCHEN RECHNUNGSHOFES an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG |
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Der Eingang Ihres Schreibens vom 13. Juni 1984 wird bestätigt. Ich bemerke dazu, daß der Hessische Rechnungs- hof für die angestrebte Untersuchung nicht zuständig ist. Da die Kirchen ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 des Vertrags des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960, zugestimmt vom Hessischen Landtag mit Gesetz vom 10. Juni 1960 GVBl. S. 54 ), enthalten sich staatliche Stellen jeder Einmischung in innerkirchliche Bereiche. Eine Zuständigkeitsempfehlung kann ich Ihnen nicht geben. |
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Der GENERALSTAATSANWALT IN NÜRNBERG über-sandte uns am 22.6.1984 folgendes interessante Schreiben über den Kirchenstaat im Bundesstaat: |
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| Brief
des GENERALSTAATSANWALTS IN NÜRNBERG an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG |
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Die Staatsanwaltschaften sind Strafverfolgungsbehörden; sie haben weder die Aufgabe noch überhaupt die Möglich- keit, die primär durch die Verfassung bestimmte Rechts-stellung der Kirche zu überprüfen oder hierauf irgendeinen Einfluß zu nehmen. |
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Der
GENERALSTAATSANWALT IN BAMBERG |
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| Brief
des GENERALSTAATSANWALTS IN BAMBERG an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG |
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b) Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der evangeli- schen und der römisch-katholischen Kirche ist nach gelten-dem Recht nicht möglich. |
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| Mit freundlicher Genehmigung von AAR EDITION INTERNATIONAL © DER HESSISCHE LANDBOTE 2001 |
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