| PETER HÜBNER · PREIS DER FREIHEIT DAS PROGRAMMIERTE VIERTE REICH EINE DOKUMENTATION Unter der Schirmherrschaft der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG |
DER
HESSISCHE LANDBOTE
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Seite
8
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Teil
3 VERTRETER DES VOLKES Die Goldene
Partei Deutschlands
Der kecke Griff ans Eingemachte der bundesdeutschen ökumenischen Hausdrachen |
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Der PRÄSIDENT DES OBERLANDESGERICHTES IN KÖLN bzw. der GENERALSTAATSANWALT IN KÖLN war ganz offensichtlich der Meinung, daß hier die Finanz- behörden zuständig seien, aber auch diese hatten uns gegenüber schon ihre Zuständigkeit dementiert. |
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| Brief
des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES IN KÖLN bzw. des GENERALSTAATSANWALTES
IN KÖLN an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG |
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Unter Bezugnahme auf Ihre vorbezeichneten Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß die Anerkennung der Gemein-nützigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden fällt. Wir bitten Sie daher, sich zuständigkeitshalber an die Finanzbehörden zu wenden. |
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Der
PRÄSIDENT DES HESSISCHEN |
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| Brief
des PRÄSIDENTEN DES HESSISCHEN FINANZGERICHTS an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG |
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Zu Ihrer oben genannten Anfrage weise ich darauf hin, daß die steuerliche Behandlung der Kirchen nicht auf einer durch Gerichte oder Behörden ausgesprochenen Aner- kennung als gemeinnützig beruht, wie Sie anscheinend annehmen, sondern auf konkreten gesetzlichen Regelungen, die der jeweils zuständige Landes- oder Bundesgesetzgeber getroffen hat. ... Gesetze sind wie auch Ihnen bekannt sein dürfte von den Gerichten nicht zu überprüfen, sondern als verbindlich anzuwenden, sofern nicht ihre Verfassungswid- rigkeit festgestellt wird, wofür allein das Bundesver- fassungsgericht zuständig ist. In welchen Fällen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften insbesondere § 33, § 40 und § 41 der Finanzgerichts-ordnung. Zur Erteilung von Rechtsauskünften ist das Gericht nicht befugt. |
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| Mit freundlicher Genehmigung von AAR EDITION INTERNATIONAL © DER HESSISCHE LANDBOTE 2001 |
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