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Die
Deutsche Kulturstiftung in der staatsfreien Zone |
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| Das Gesetz II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Nachdem wir also die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG auf der Basis dieser rechtsstaatlichen Möglichkeiten unserer Bundesrepublik Deutschland in jenem weitest verbreiteten bürgerlichen Freiraum der Staatsfreien Zone gegründet hatten und als solche aktiv werden wollten, bemühten wir uns um gewisse organisatorische Einrich-tungen, wie sie durchaus überall üblich sind. Dazu gehören u.a.: das Einrichten einer Telefonanlage, das Eröffnen von Bankkonten, das Durchlaufen eines behörd-lichen Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit, etc., etc. alles Dinge, auf welche eine Organisation mit entsprechenden Zielen und ebensolcher Tätigkeit einen gesetzlichen Anspruch hat. |
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| Die
Post-Affäre Staatlicher Mißbrauch des Post- und Fern-meldemonopols für machtpolitische Zwecke |
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So stellten wir also erst einmal am 19. Mai 1983 bei der Post einen Antrag auf Abschließung eines Telexhaupt-anschlusses der WYMS durch die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG. Des
weiteren stellten wir am 9. 8. 83 bei der Post einen Antrag auf Eröffnung
eines Telefonanschlusses unter dem Namen DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG.
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| Mit freundlicher Genehmigung von AAR EDITION INTERNATIONAL © DER HESSISCHE LANDBOTE 2001 |
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| PETER HÜBNER · PREIS DER FREIHEIT DAS PROGRAMMIERTE VIERTE REICH EINE DOKUMENTATION Unter der Schirmherrschaft der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG |
DER
HESSISCHE LANDBOTE
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Seite
8
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TEIL
2 DIE
DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG
Die Deutsche Kulturstiftung in der staatsfreien Zone |
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